Praktikumsamt des MZL für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen
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Masernschutzgesetz

Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz im Rahmen der Schulpraktika

Seit März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. Das bedeutet, dass Sie bei Antritt eines Praktikums an den Schulen den entsprechenden Schutz belegen müssen und zwar entweder

  • einen Nachweis Nachweis über zwei Masernimpfungen (in der Regel durch Impfpass)
  • oder eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht und somit keine Impfung nötig ist
  • oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
  • oder eine Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde.

Ihr Schutz kann von der Praktikumsschule überprüft werden. Sollte dieser Schutz nicht gewährleistet sein, können Sie das Praktikum nicht rechtzeitig antreten.

Es ist daher nötig, schon vor Antritt des Praktikums für einen entsprechenden Schutz zu sorgen. Falls Sie noch nicht geimpft sind, müssen Sie mit einer Vorlaufzeit von etwa vier bis sechs Wochen rechnen, da zwischen den beiden benötigten Impfungen in der Regel ca. vier Wochen liegen müssen. Wenn Sie den Masernschutz einmal erworben haben, hält dieser in der Regel ein Leben lang an. 

Personen, die vor 1970 geboren wurden, benötigen keinen Masernschutz, da sie diesen in der Regel in der Kindheit im Zuge der damals üblichen Reihenimpfungen erworben haben. 

Zusammenstellung von weiterführenden Informationen (Bundesministerium, RKI, u.a.....)