Praktikumsamt des MZL für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen
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Coronamaßnahmen Sommersemester 2020

Wir werden alle nötigen Maßnahmen ergreifen, dass Studienzeitverzögerungen vermieden werden. Ausdrücklich möchten wir aber darauf hinweisen, dass Schulpraktika nicht - auch nicht teilweise - erlassen werden können. Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die untenstehenden Maßnahmen zeitlich befristet gelten, bis sich die Lage wieder normalisiert hat.

Bitte beachten Sie außerdem auch die Hiweise der LMU.

  1. Schulpraktika können nach Öffnung der Schulen wieder durchgeführt werden. Falls möglich, soll dies in Präsenz geschehen. Alternativ können Studierende auch Formen des "Lernens zuhause"  unterstützen. Nähers dazu siehe bei den einzelnen Praktika.
  2. Fehlzeiten bei begonnenen Praktika können durch Mehrstunden kompensiert (nach Schulöffnung oder siehe Punkte 3 und 4) werden, d.h., es müssen nicht alle gefehlten Tage einzeln nachgeholt werden. Die nötige Mindeststundenanzahl entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Punkten (ab 5.).
  3. Sofern Studierende an Maßnahmen der Notbetreuung teilnehmen möchten, ist dies unter Berücksichtigung aller Vorsichtsmaßnahmen und mit Zustimmung der jeweiligen Schulleitung gestattet und wird auf die Praktikumszeit angerechnet. Dazu muss die Anwesenheit laut Anwesenheitsliste von der Lehrkraft oder Schulleitung bescheinigt werden.
  4. Reflexionsgespräche zwischen Studierenden und Lehrkräften können auch während der Zeit der Schulschließungen stattfinden. Diese können telefonisch, online oder (nach Aufhebung der Ausgangs-beschränkungen und mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Schulleitung) auch persönlich in der Schule stattfinden. Sie sind per Unterschriftenliste zu dokumentieren und werden auf das laufende Praktikum angerechnet. Neben der Planung und Reflexion von Unterricht können alle Fragen rund um den Lehrerberuf thematisiert und reflektiert werden. Nähere Hinweise dazu finden sich in den Handreichungen "Schulpraktika begleiten". Sollte sich die Reflexion auf ein digitales Lehrangebot (z. B. in Form eines Zoom-Meetings) beziehen, ist es wünschenswert, dass die Praktikumslehrkraft ebenfalls an diesem Meeting in geeigneter Form teilnimmt. Auch für digitale Lern- und Förderangebote sollen nach Möglichkeit die Analysebögen zur Utnerrichtsqualität als Grundlage der Reflexion verwendet werden.
  5. Intensivpraktika (alle Schularten, inklusive InKip) werden nach Aufhebung der Schulschließung bis Schuljahresende fortgeführt. Nach Möglichkeit sollen 220 Stunden erreicht werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird individuell eine Teilanerkennung vorgenommen. Grundlage dafür ist die "Rückmeldung zum Intensivpraktikum". Die Anzahl der Unterrichtsversuche kann sich proportional zur Schließzeit reduzieren, ebenso Schullebensveranstaltungen und Analysebögen. Der Anteil der Online-Stunden richtet sich danach, wie lange die Schulschließung besteht oder bestanden hat. Es dürfen parallel zu der wieder aufgenommenen Präsenszeit auch weiterhin Online-Stunden eingebracht werden. Eine Ausdehnung des Praktikums auf das folgende Schuljahr sollte nur in Ausnahmefällen in Rücksprache mit dem Praktiumsamt vorgenommen werden.
  6. Pädagogisch-didaktische Praktika in Grund- und Mittelschule gelten als abgeleistet, wenn mindestens 150 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 80 Stunden). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.
  7. Pädagogisch-didaktische Praktika Förderschule Teil 1 und Teil 2 gelten als abgeleistet, wenn (pro Teil) 75 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 80 Stunden insgesamt). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.
  8. Sonderpädagogische Basispraktika (SoBa) gelten als abgeleistet, wenn 150 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 80 Stunden). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.  Die Unterrichtsversuche können sich proportional zur Schließzeit reduzieren, ebenso Schullebensveranstaltungen und Analysebögen.
  9. Fachdidaktische Blockpraktika in DaZ gelten als abgeleistet, wenn 80 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 80 Stunden). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.
  10. Sonderpädagogische Blockpraktika gelten als abgeleistet, wenn 80 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 80 Stunden). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.
  11. Sonderpädagogische Blockpraktika im Erweiterungsfach gelten als abgeleistet, wenn 40 Stunden (laut Anwesenheitsliste) von der Lehrkraft bescheinigt werden. Sie können bei Bedarf nach Schulöffnung fortgesetzt werden, nötigenfalls auch in Form von "Lernen zuhause" durch alternative Lernangeboten in digitaler Form (bis zu 40 Stunden). Im Falle digitaler Lernangebote dokumentiert die Praktikumslehrkraft die erbrachten Stunden auf der Anwesenheitsliste.
  12. Für studienbegleitende Praktika im Sommersemseter und Intensivpraktika gelten folgende Möglichkeiten:

    *) Falls möglich, nehmen die Studierenden am Präsenzunterricht in den Schulen teil. Die Schulleitung entscheidet darüber, ob eine Teilnahme am Präsenzunterricht möglich ist. Da dies von den konkreten Lernbedingungen in der einzelnen Klasse abhängt, kann die Entscheidung von Klasse zu Klasse variieren. Falls nötig, können Studierende auch teilweise in andern Klassen als der Klasse der Praktikumslehrkraft mitarbeiten.
    *) Wo dies nicht möglich ist, beteiligen sie sich nach Möglichkeit am digital erteilten Unterricht. Dies kann sowohl direkt online erteilten Unterricht (z. B. über skype, zoom, gotomeeting etc.) umfassen wie die Unterstützung der Lehrkraft bei der Erstellung und Korrektur von Lernmaterialien. Außerdem ist auch die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Bearbeitung der Aufgaben über online-Medien oder Telefon möglich. Es können auf diese Weise für studienbegleitende Praktika im SoSe 20 auch nötigenfalls alle Präsenztage eingbracht werden. Mindestens ein Unterrichtsversuch ist in Präsenz zu erbringen - nötigenfalls im darauffolgenden Schuljahr (siehe unten).
    *) Weiterhin dürfen Studierende in Notbetreuungsmaßnahmen eingebunden werden (siehe 3.)
    *) Mit Einverständnis der Schulleitung dürfen Studierende sich auch an unterrichtsnahen Tätigkeiten in der Schule - unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften - wie Sichtung und Erstellung von Lernmaterialien, Gestaltung der Klassenräume, Unterrichtsplanung, ....) beteiligen.
    *) Mit Einverständnis der Schulleitung und aller beteiligten Lehrkräfte ist es auch möglich, sich am Unterricht der Abschlussklassen der Praktikumsschule, die in Präsenz unterrichtet werden, zu beteiligen. Dabei soll die Praktikumslehrkraft mit eingebunden sein.


    Nachweis: Die Beteiligung an digitalen Lernangeboten ist an allen Wochentagen möglich. Die Dokumentation der Stunden erfolgt in Eigenverantwortung der Praktikumslehrkräfte auf den zugesandten Anwesenheitslisten. Praktikumslehrkräfte tragen für jeden Studierenden gesondert ein, wann er / sie wie viele Stunden eingebracht hat. Dabei kann die Zeit veranschlagt werden, die durchschnittlich für eine vergleichbare Arbeit anzusetzen ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Anfänger etwas länger brauchen können. Wir bitten die Praktikumslehrkräfte um eine realisitische Einschätzung. Insgesamt müssen für studienbegleitende Praktika 60 Schulstunden Aktivität eingebracht werden (incl. Reflexionsgespräche, tatsächliche Anwesenheit nach Schulöffnung und Onlineunterricht). Diese können auch an weniger als 15 Tagen eingebracht werden.

    Lehrversuche: Die Anzahl der geforderten Lehrversuche wird für das Sommersemester 2020 von 3 auf 2 reduziert. Einen der beiden Lehrversuche kann die Studentin bzw. der Student im Einvernehmen mit der Praktikumslehrkraft durch ein Gespräch über eine von der Studentin bzw. dem Studenten geplante Unterrichtsstunde ersetzen. Es wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass geforderte Lehrversuche keine ganzen Unterrichtsstunden umfassen müssen und ebenfalls im Teamteaching möglich sind. Solle ein Lehrversuch in Präsenz im Schuljahr 19 20 nicht mehr möglich sein, kann er (mit Änderungsmeldung) mit Einverständnis der Lehrkraft sowie der Schulleitung möglichst zeitnah im kommenden Schuljahr eingebracht werden. In diesem Fall darf die Unterschrift auf der Praktikumskarte erst nach diesem Unterrichtsversuch erteilt werden.

    Rücktritt: Außerdem besteht die Möglichkeit, ein studienbegleitendes Praktikum auf ein Folgesemester zu verschieben. In diesem Fall senden Sie uns bitte eine Email mit dem Betreff "Praktikumsrücktritt" und teilen Sie uns mit, wann Sie das Praktikum machen möchten (WS 20 21 oder SoSe 21). Dieser Rücktritt wird nicht als individueller Rücktritt gewertet. Diese Regelung gilt nicht für Intensivpraktika. Bedenken Sie aber: Es stehen auch im den folgenden Semestern nur die üblichen Kapazitäten zur Verfügung, so dass es bei starker Nutzung dieses Angebots zu Engpässen kommen kann.

  13. Orientierungspraktika Förderschule: Orientierungspraktika sollen im auslaufenden Schuljahr 2019 / 20 nicht in Präsenz durchgeführt werden. Ausnahmen davon sind unter den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schulleitung bzw. des Schulamts im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt möglich.
    Die Verteilung auf zwei Förderschwerpunkte wird - zunächst bis zum Ablauf des Sommersemesters - großzügig gehandhabt. Das bedeutet konkret, dass zwar weiterhin zwei verschiedene Förderschwerpunkte nötig sind, die zeitliche Verteilung aber kann individuell gestaltet werden. Es dürfen - sofern die Schule ausdrücklich bescheinigt, dass es sich um zwei verschiedene Förderschwerpunkte handelt - auch beide Förderschwerpunkte an einer Schule abgeleistet werden. Insgesamt müssen 80 Stunden nachgewiesen werden. Bis zu 5 Tage des Orientierungspraktikums können durch alternative Lehrangebote (möglichst Online) abgeleistet werden; eine Bescheinigung finden Sie hier. Für Studierende, die im Herbst 2020 ihr pädagogisch-didaktisches Praktikum antreten möchten, wird die Frist zum Nachweis des Orientierungspraktikums bis 23. Juli 2020 verlängert . Die Bescheinigungen können auch per Mail gesandt werden. Sollte auch diese Frist nicht eingehalten werden können, so können die noch fehlenden Stunden des Orientierungspraktikums im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Praktikums erbracht werden. Die Gesamtstundenanzahl erhöht sich dann um die Anzahl der Stunden, die für das Orientierungspraktikum noch benötigt werden.
  14. Orientierungspraktika in Grund- und Mittelschulen: Orientierungspraktika sollen im auslaufenden Schuljahr 2019 / 20 nicht in Präsenz durchgeführt werden. Ausnahmen davon sind unter den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schulleitung bzw. des Schulamts im Benehmen mit dem zuständigen Praktikumsamt möglich. 
    Insgesamt müssen 60 Stunden nachgewiesen werden. 5 Tage des Orientierungspraktikums können durch alternative Lehrangebote (möglichst Online) abgeleistet werden; eine Bescheinigung finden Sie hier. Zudem gelten auch für Orientierungspraktika die Punkte 3 und 4. Für Studierende, die im Herbst 2020 ihr pädagogisch-didaktisches Praktikum antreten möchten, wird die Frist zum Nachweis des Orientierungspraktikums bis 23. Juli 2020 verlängert . Die Bescheinigungen können auch per Mail gesandt werden. Sollte auch diese Frist nicht eingehalten werden können, so können die noch fehlenden Stunden des Orientierungspraktikums im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Praktikums erbracht werden. Die Gesamtstundenanzahl erhöht sich dann um die Anzahl der Stunden, die für das Orientierungspraktikum noch benötigt werden.
  15. Für die Lehrämter Grund-, Mittel- und Förderschulen gilt: Sollte aufgrund der coronabedingten Schulschließungen ein Praktikum, das Voraussetzung für den Antritt eines weiteren Praktikums ist, nicht oder nicht ganz abgeleistet werden können, so gilt folgende Regelung: Prinzipiell wird die ansonsten verpflichtende Praktikumsreihenfolge für die Zeit der krisenbedingten Reduktion der Praktikumsmöglichkeiten ausgesetzt. Das bedeutet, dass von der Reihenfolge abgewichen werden darf, ohne dass dafür ein eigener Antrag (wie bisher) vonnöten ist. Dies gilt z. B. für den Antritt der sonderpädagogischen Praktika. Sie dürfen im Schuljahr 2020 / 21 auch dann angetreten werden, wenn z. B. ein Teil des pädagogisch-didaktischen Praktikums noch nicht oder nicht ganz abgeleistet werden konnte. Gleiches gilt für den Antritt der pädagogisch-didaktischen Praktika (siehe 13. und 14.). Das noch fehlende Praktikum ist dann zu einem späteren Zeitpunkt abzuleisten.

Aktualisiert zuletzt am 18. Juni 2020